Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, womit das Strafgesetz abgeändert und ergänzt wird (Strafgesetznovelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.

Nr. 2, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Die Überschrift des Sechsten Hauptstückes des Zweiten Teiles hat zu lauten:

    „Von Vergehen und Übertretungen gegen

    öffentliche Anstalten und Vorkehrungen, welche zur gemeinschaftlichen Sicherheit gehören."

  2. Nach dem § 320b werden als § 321 folgende Bestimmungen eingefügt:

    „Falsche Verdächtigung.

    § 321. Wer vorsätzlich einen anderen wider besseres Wissen eines von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens, einer solchen Übertretung oder sonst eines Verhaltens fälschlich beschuldigt,

    das eine sichernde Maßnahme, dienst- oder standesrechtliche Nachteile oder eine Schmälerung der staatsbürgerlichen Rechte des fälschlich Beschuldigten nach sich ziehen kann, macht sich eines Vergehens schuldig.

    Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft;

    hat aber der Täter aus einem niedrigen Beweggrund oder mit besonderer Arglist gehandelt oder die Tat als Beamter in seinem Amte begangen oder war die Tat mit der Gefahr eines schweren Nachteiles für den fälschlich Beschuldigten verbunden, so kann auf strengen Arrest bis zu einem Jahr erkannt werden."

  3. Der § 487 hat zu lauten:

    㤠487. Einer Ehrenbeleidigung macht sich,

    wenn die Tat sich nicht als das Verbrechen der Verleumdung oder als das Vergehen der falschen Verdächtigung (§§...

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