Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953, womit das Strafgesetz geändert und ergänzt wird (Strafgesetznovelle 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg.

Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 96 entfallen die Worte „wenn eine verheiratete Frauensperson, obgleich mit ihrem Willen, dem Ehegatten;".

  2. Der § 97 hat zu lauten:

    „§ 97. Die Strafe der Entführung ist schwerer Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr.

    Ist aber eine Person gegen ihren Willen entführt worden oder hat die entführte Person das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, so ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Bei besonderer Arglist oder besonderer Größe der Gewalt oder des beabsichtigten oder erfolgten Übels ist die Strafe schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren.".

  3. Nach dem § 467 a werden als § 467 b folgende Bestimmungen eingefügt:

    „Unbefugter Betrieb von Fahrzeugen.

    § 467 b. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist,

    oder ein Fahrrad ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb nimmt, macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Übertretung, wenn aber das Fahrzeug beschädigt worden ist und der Schaden daran 1500 S übersteigt, eines Vergehens schuldig.

    Die Strafe der Ãœbertretung ist einfacher oder strenger Arrest von drei Tagen bis sechs Monaten,

    die des Vergehens strenger Arrest von einem Monat bis zu einem Jahr.

    Der Täter wird nur mit Ermächtigung des Verletzten verfolgt (§ 467 Abs. 2).

    Die Tat ist straflos,

    1. wenn sie zwischen Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwistern begangen wird,

    2. wenn das Fahrzeug dem Täter vom Berechtigten anvertraut worden ist.".

  4. Der § 505 entfällt.

  5. Nach dem § 508 wird als § 509 folgende Bestimmung eingefügt:

    ...

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