Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, womit das Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, BGBl.

Nr. 149, betreffend das Eigentum an Wohnungen und Geschäftsräumen (Wohnungseigentumsgesetz

— WEG.), wird abgeändert wie folgt:

  1. § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

    „a) die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand einer selbständigen Wohnung

    (eines Geschäftsraumes); diese Bescheinigung ist schon auf Grund der Baupläne anläßlich deren Bewilligung auszustellen;".

  2. § 12 hat zu lauten:

    „§ 12. (1) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen),

    die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, Wohnungseigentum besteht,

    gilt § 27 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

    (2) Wenn an Wohnungen (Geschäftsräumen),

    die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, Wohnungseigentum begründet wird, so gilt für die Rechte der Altmieter § 20

    Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes."

    Artikel II.

    Mit der...

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