Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 betreffend die Förderung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dem Verein „Organisationskomitee der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976" wird zur Deckung des Abganges, der sich bei der Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 ergibt, aus Bundesmitteln eine Subvention gewährt. Diese beträgt bis zu einem Abgang von 25 Millionen Schilling ein Drittel und von dem diesen übersteigenden Betrag bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 60 Millionen Schilling die Hälfte des Abganges.

Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe der vom Land Tirol und von der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen anteiligen Zahlungen zu erfolgen.

(2) Auf die Subvention des Bundes nach dem Abs. 1 können an den Verein „Organisationskomitee der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976" unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.

§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 auszugebenden Sonderpostmarken-

serie einen Zuschlag zum Nennwert in der Gesamthöhe von 8•30 Schilling einzuheben. Die Sonderpostmarkenserie mit Zuschlag wird in zwei Tranchen zu folgenden Werten ausgegeben:

Die 1. Tranche zu 1 S + 0•50 S, zu l•50 S + 0•70 S, zu 2 S + 0•90 S und zu 4 S + l•90 S; die 2. Tranche zu 0•70 S + 0•30 S,

zu 2 S + 1 S, zu 2•50 S + 1 S und zu 4 S

+ 2 S.

(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarkenserie,

wird dem Verein „Organisationskomitee der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976" als weitere Subvention des Bundes gewährt und ist dem Verein „Organisationskomitee der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976" von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung nach Abrechnung am 30. April 1975 (1. Tranche der Sonderpostmarkenserie)

und am 31. Dezember 1975

(2. Tranche der Sonderpostmarkenserie) im Mai 1975 bzw. im Jänner 1976 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Dezember 1975

erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils am 31. Jänner jedes Jahres, erstmals am 31. Jänner 1977, zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Februar.

§ 3. (1) Der Bund als Bauherr der nachstehend angeführten Sporteinrichtungen wird unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 verpflichtet,

die Baukosten für die Erneuerung und Ergänzung der Eisschnellaufbahn in Innsbruck sowie die Kosten für die...

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