Protokoll der XIII. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Tiroler Etschland vom 12. Mai 1949 BGBl. Nr. 125/1957, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 255/1961. vorgesehenen gemischten Kommission.

Die in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den

österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-

Tiroler Etschland vorgesehene Gemischte Kommission hat ihre XIII. Tagung in der Zeit vom 25. bis 28. Juni 1962 in Wien abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:

Artikel 1.

Die dem Protokoll vom 15. Juni 1961 angeschlossenen Listen B werden durch die diesem Protokoll angeschlossenen Listen B ersetzt.

Die Listen treten mit 1. Oktober 1962 in Kraft und gelten bis 30. September 1963.

Die dem Protokoll vom 15. Juni 1961 angeschlossene Liste A bleibt im Sinne des nachfolgenden Artikels 2 unverändert in Kraft. Â

Artikel 2.

Die Bestimmungen der Protokolle vom 17. Oktober 1953, 23. Juni 1954, 26. April 1955, 7. April 1956, 13. April 1957, 2. Oktober 1958, 29. Oktober 1959 und 15. Juni 1961 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolles stehen, weiterhin in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für jene Bestimmungen des Protokolles vom 23. Juni 1954, laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen derzeit praktisch nicht wirksamen Kontingente der Listen A für den Fall einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen automatisch wieder voll in Kraft treten.

Artikel 3.

Die in der Liste A und den Listen B enthaltenen Jahreskontingente erneuern sich automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahre

(1. Oktober 1961 bis 30. September 1962),

die im Zeitraume vom 1. Oktober 1962 bis 30. September 1963 bzw. die im Falle einer automatischen Verlängerung im neuen Vertragsjahre...

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