Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern jährlich bis 30. September eine Pauschalvergütung für die unentgeltlichen Vertretungen,

welche die in ihren Listen eingetragenen Rechtsanwälte als Armenvertreter in straf- und zivilgerichtlichen Verfahren leisten, zu bezahlen.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für das Jahr 1970

(3) Die Pauschalvergütung beträgt für das Jahr 1971 und die folgenden Jahre

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Rechtsanwälten, von Witwen und Waisen von Rechtsanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.

(2) Der Ausschuß jeder Rechtsanwaltskammer hat jährlich in der ersten Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer über die Verwendung der Pauschalvergütung Rechnung zu legen und dem Bundesministerium für Justiz innerhalb der nächsten vier Wochen zu berichten.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert das...

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