129. Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien.

(Ãœbersetzung)

Zum Zwecke der Regelung der laufenden Zahlungen zwischen Österreich und Italien im Rahmen des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 haben die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG und die ITALIENISCHE REGIERUNG folgendes vereinbart:

Artikel 1.

  1. Um die Durchführung von Zahlungen zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten,

    werden die Oesterreichische Nationalbank als Beauftragter der Österreichischen Bundesregierung und das Ufficio Italiano dei Cambi als Beauftragter der Italienischen Regierung einander innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen des Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische Schilling gegen Lire und Lire gegen

    österreichische Schilling überlassen.

  2. Zu diesem Zwecke wird die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi lautendes Konto in österreichischen Schilling mit der Bezeichnung

    „Compte schillings autrichiens"

    und das Ufficio Italiano dei Cambi ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank lautendes Lirekonto mit der Bezeichnung

    „Conto lire" eröffnen.

  3. Die oben in Absatz b behandelten Konten können jederzeit auf Verlangen eines der Vertragsteile kompensiert werden.

  4. Die Durchführung der Zahlungen laut obigem Absatz a erfolgt entweder unter Einschaltung der oben in Absatz b angeführten Konten oder über Schilling- und Lire-Konten, welche österreichische und italienische autorisierte Banken einander eröffnen.

    Artikel 2.

    Die in Absatz a des Artikels 1 vorgesehenen Operationen werden zum vertraglichen Umrechnungssatz zwischen dem österreichischen Schilling und der Lire durchgeführt, der durch die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi — unter Berücksichtigung der vom Internationalen Währungsfonds anerkannten Parität des österreichischen Schilling gegenüber dem USA-$ und der Notierung des USA-$ „Conti valutari" (arithmetisches Mittel der art den Börsen von Rom und Mailand kotierten Schlußkurse) in Italien — festgesetzt wird.

    Dieser Umrechnungssatz kann, so oft es im Zuge allfälliger Änderungen der oben erwähnten Parität oder Notierungen erforderlich ist, nach den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi zu treffenden diesbezüglichen Vereinbarungen geändert werden.

    Artikel 3.

    Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare...

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