Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank 1687 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der...

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