Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind,

als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt

(aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.

§ 2. (1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die

Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit

(§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1

nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

§ 3. Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen,

das zum Sprengel eines anderen im selben Land gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört,

so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, dem er bisher zugehört hat,

  1. Er wird Teil des Sprengeis des Gerichtshofs erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht zugehört.

§ 4. Für den Fall des Ausscheidens des Sprengeis eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gilt folgendes:

  1. Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben sie bei ihm.

  2. Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz für anhängige Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters,

    die Unternehmen mit dem Sitz im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz

    über, dem der...

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