Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991, wird wie folgt geändert:

  1.   § 1 lautet:

    „§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

  2.   § 25 a Abs. 1 lautet:

    „(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 — HGG 1992, BGBl. Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag)."

  3.   § 25 a Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur Grundvergütung beträgt bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 1, § 8 a Abs. 6 und § 21 Abs. 1 monatlich ...................    1500 S."

  4.   Im § 31 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „des Grundzivildienstes"   durch   den   Ausdruck   „des ordentlichen Zivildienstes" ersetzt.

  5.   Im § 32 wird im Abs. 2 der Ausdruck „§ 44 Abs. 1 und 2 HGG 1992" durch den Ausdruck „§ 49 Abs. 1   bis   3   HGG   1992"   und   im   Abs. 5   der Ausdruck „§ 45 HGG 1992" durch den Ausdruck

    㤠50 HGG 1992" ersetzt.

  6.   § 34 lautet:

    „§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der 1.  einen ordentlichen Zivildienst oder 2.  einen   außerordentlichen   Zivildienst   gemäß § 8 a Abs. 6  im Anschluß  an  einen  in  Z 1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.

    (2)  Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis   3   und   § 50   nach   Maßgabe  des  Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle 1.  der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die   im   Zuweisungsbescheid  Â...

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