Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz ? 1. Euro-JuBeG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden Erster Abschnitt Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes

§ 1.  (Verfassungsbestimmung) (1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten

Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche

Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Lombardsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit dem 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der letzten

Änderung des Referenzzinssatzes außer Betracht bleiben. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw.

Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Ersetzung des Diskont- oder Lombardsatzes in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen anders geregelt wird.

Entfall vereinbarter Wertmesser

§ 2. (1) Fällt ein von den Vertragsparteien einer Vereinbarung zugrunde gelegter Wertmesser nach Einführung des Euro weg, so ist der dem weggefallenen Wertmesser nach dessen Funktion und nach der Absicht der Parteien am ehesten entsprechende Wertmesser heranzuziehen.

(2) In Vereinbarungen, denen die Vertragsparteien den Diskontsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Basiszinssatz (§ 1 Abs. 1). In Vereinbarungen,

denen die Vertragsparteien den Lombardsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Referenzzinssatz (§ 1 Abs. 2).

(3) An die Stelle der in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate –

VIBOR), die von Vertragsparteien ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt worden sind, treten die entsprechenden für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro Interbank Offered Rate – EURIBOR). Gleiches gilt für andere Zwischenbankzinssätze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die einheitliche Währung angenommen haben, nach Einführung des EURIBOR wegfallen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Entfall der dort genannten Wertmesser anderes vereinbart haben oder vereinbaren.

Angabe von Euro und Schilling in Verträgen

§ 3. (1) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG), die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über diesen Zeitpunkt hinausreicht, sind die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge, ein allfälliges Entgelt für räumliche, mengenmäßige oder zeitliche Leistungseinheiten und ein allfälliges Grundentgelt in Euro und in Schilling anzugeben. Von einer solchen Angabe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der die im ersten Satz genannten Beträge in der dann jeweils maßgeblichen Höhe in Euro und in Schilling angegeben werden.

(2) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die vor dem 1. Jänner 1999 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über den 31. Dezember 2001 hinausreicht, hat der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung mit den in Abs. 1 genannten Angaben zuzusenden.

(3) In Rechnungen, die Verbrauchern aus Verträgen nach den Abs. 1 oder 2 zwischen dem 1. Oktober 2001 und demjenigen Zeitpunkt, in dem der Schilling die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, gelegt werden, hat der Unternehmer die in Abs. 1 erster Satz genannten Beträge in Euro und in Schilling anzugeben. Hat der Unternehmer dem Verbraucher vor der Rechnungslegung eine Mitteilung nach den Abs. 1 oder 2 zukommen lassen, so genügt es, wenn in der Rechnung nur die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge in Euro und in Schilling angegeben werden.

(4) Die Parteien können die Mitteilungspflichten nach den Abs. 1 bis 3 im einzelnen abbedingen.

(5) Die Rechtwirksamkeit eines Vertrags oder einer Rechtshandlung wird von den Mitteilungspflichten nach den Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Verträge über Wertpapiergeschäfte von Kreditinstituten.

Euro-Klagen und -Anträge

§ 4. (1) Zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist im Fall einer auf Euro lautenden Klage vor deren weiteren Bearbeitung von Amts wegen der Klagsbetrag in Schilling umzurechnen.

(2) Für Verfahren über Euro-Klagen ist bis 31. Dezember 2001 der in Schilling umgerechnete Streitwert maßgebend; die Kosten und Gebühren des Verfahrens sind bis dahin in Schilling zu verzeichnen und zuzusprechen.

(3) Begehrt ein Kläger in einer zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001

eingebrachten Klage ausdrücklich Leistung durch Verrechnung in Euro, so hat er die Nummer des Kontos, auf das die Gutschrift erfolgen soll, und das kontoführende Kreditinstitut anzugeben. Das Gericht hat die Verpflichtung zur Leistung in Euro in den Spruch seiner Entscheidung aufzunehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ansprüche, die nicht durch Klage, sondern auf andere Weise gerichtlich geltend gemacht werden.

(5) In automationsunterstützt hergestellten schriftlichen Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind ab 1. Jänner 1999 Endbeträge, die auf Schilling lauten, auch in Euro anzugeben.

Eintragungen in das Grundbuch

§ 5. (1) Bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als Schilling lauten, ist die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Bei Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt eine Währungsbezeichnung.

(2) Eintragungen im Grundbuch, die keine Währungsbezeichnung enthalten, gelten als Eintragungen auf Schilling.

(3) Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig.

Zweiter Abschnitt Rechnungslegung Umrechnung von Fremdwährungen

§ 6. Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf Ecu im Sinne des Art. 2 der Verordnung Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162 lauten, sind zum nächsten auf den 30. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen gesonderten Posten nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, erlöschen. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig.

Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entstehende Aufwendungen

§ 7. (1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ vor dem Posten „Anlagevermögen“ auszuweisen. Die für die Währungsumstellung auf Euro aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben.

(2) Werden solche Aufwendungen im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 5 HGB ausgewiesen, so sind sie im Anhang zu erläutern. § 226

  1. 1 HGB gilt sinngemäß. Gewinne dürfen in diesem Fall nur ausgeschüttet werden, soweit die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

    Dritter Abschnitt Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen Gesetzliche Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals

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