Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz ? ZivMediatG) sowie über Änderungen des Ehegesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel I: Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – Â

ZivMediatG)Â Â

Artikel II: Änderung des Ehegesetzes Â

Artikel III: Änderungen der Zivilprozessordnung Â

Artikel IV: Änderung der Strafprozessordnung Â

Artikel V: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes Â

Artikel VI: Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 Â

Artikel VII: Schluss- und Ãœbergangsbestimmungen zu den Artikeln II bis VIÂ Â

Artikel IÂ Â

Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG)

Inhaltsverzeichnis Â

  1. Abschnitt:Â Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    § 1 Begriff Â

    § 2 Regelungsgegenstand Â

    § 3 Bezeichnungen Â

  2. Abschnitt:Â Â

    Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz Â

    § 4 Einrichtung des Beirats Â

    § 5 Aufgaben des Beirats Â

    § 6 Sitzungen des Beirats Â

    § 7 Ausschuss für Mediation Â

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  3. Abschnitt:Â Â

    Liste der Mediatoren Â

    § 8 Führung der Liste Â

    § 9 Voraussetzungen der Eintragung Â

    § 10 Fachliche Qualifikation Â

    § 11 Antrag auf Eintragung Â

    § 12 Prüfung der Voraussetzungen Â

    § 13 Eintragung Â

    § 14 Streichung von der Liste Â

  4. Abschnitt:Â Â

    Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators Â

    § 15 Allgemeine Rechte und Pflichten Â

    §§ 16 und 17 Pflichten gegenüber den Parteien Â

    § 18 Verschwiegenheit, Vertraulichkeit Â

    § 19 Haftpflichtversicherung Â

    § 20 Fortbildung Â

    § 21 Mitteilungspflicht Â

  5. Abschnitt:Â Â

    § 22 Hemmung von Fristen Â

  6. Abschnitt:Â Â

    Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge Â

    § 23 Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge Â

    §§ 24 und 25 Eintragung in die Liste Â

    § 26 Zeugnisse Â

    § 27 Berichtspflicht Â

    § 28 Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge Â

  7. Abschnitt:Â Â

    §§ 29 und 30 Verordnungsermächtigungen Â

  8. Abschnitt:Â Â

    §§ 31 und 32 Strafbestimmungen Â

  9. Abschnitt:Â Â

    §§ 33 bis 36 Schluss- und Ãœbergangsbestimmungen Â

  10. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    Begriff Â

    § 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich Â

    ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen Â

    den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Â

    Konfliktes zu ermöglichen. Â

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    (2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung Â

    an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. Â

    Regelungsgegenstand Â

    § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren, Â

    die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte Â

    und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in Â

    Zivilrechtssachen. Â

    (2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen Â

    freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Â

    Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von Â

    Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach § 90g Abs. 3 StPO und § 29a BewHG. Â

    Bezeichnungen Â

    § 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz Â

    1. von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;Â Â

    2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator Â

      gemeint;Â Â

    3. sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie Â

      sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Â

      (2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden. Â

  11. Abschnitt Â

    Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz Â

    Einrichtung des Beirats Â

    § 4. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat Â

    für Mediation einzurichten. Â

    (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der Bundesminister für Justiz für die Dauer Â

    von fünf Jahren zu ernennen. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der Ernennung Â

    hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen Â

    1. für zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der Â

      Mediation;Â Â

    2. für je ein Mitglied (Ersatzmitglied) Â

      1. vom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, vom Österreichischen Â

        Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter, Â

      2. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundesministerin für Â

        Gesundheit und Frauen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Â

      3. von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer,

        dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten; Â

    3. für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz. Â

      (3) Repräsentativ im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt. Â

      (4) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder Â

      theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine Â

      Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht Â

      kommen. Â

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      Aufgaben des Beirats Â

      § 5. Dem Beirat obliegen Â

    4. die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden,

      sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten, Â

    5. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30, Â

    6. die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen

      (§§ 24, 25 und 28) sowie Â

    7. im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Â

      Mediatoren (§§ 12 bis 14). Â

      Sitzungen des Beirats Â

      § 6. (1) Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen Â

      1. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Â

      (2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Â

      der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu. Â

      (3) Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Â

      Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Â

      Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen. Â

      (4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Â

      notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Â

      Ausschuss für Mediation Â

      § 7. (1) Der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Â

      Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden Â

      und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses.

      Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der Â

      Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen. Â

      (2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz Â

      zu Sitzungen einzuberufen. § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend. Die Â

      Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene...

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