Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November 1970 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr von Waren im Sinne dieser Verordnung (§ 2) zum Gegenstand haben,

anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ursprungs- oder Lieferland ist.

§ 2. Waren im Sinne dieser Verordnung sind die in der Liste zur Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969,

BGBl. Nr. 341/1969 und BGBl. Nr. 379/1970

angeführten Waren.

§ 3. Ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zugleich...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT