Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Juni 1984, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 187/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Ware bei Waren des Kapitels 73 4000 S, bei Waren der übrigen Kapitel 10000 S nicht

    übersteigt; ausgenommen hievon ist die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Sendung aus einer Zollfreizone oder aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz in den freien Verkehr entnommen werden oder hinsicht-

    lich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger...

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