Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das nachstehende Übereinkommen samt Vorbehalten hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

    (Ãœbersetzung)

    Präambel Die Vertragsparteien,

    Im Bewußtsein der wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs,

    In dem Wunsche, eine effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu fördern,

    In der Erwägung, daß die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, um die Beförderung leerer Einheiten zu vermeiden,

    Sind wie folgt übereingekommen:

    Kapitel 1

    Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ãœbereinkommens bedeutet der Begriff:

    a)„Einfuhrabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden,

    ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

    b)„Behälter“ ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karosserie oder anderes ähnliches Gefäß), das i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;

    ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

    iii) besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

    iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;

    v) so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat, ausgenommen bei im Luftverkehr verwendeten Behältern.

    „Abnehmbare Karosserien“ und „beladbare Plattformen (flats)“ sind den Behältern gleichgestellt.

    Der Begriff „Behälter“ umfaßt im Luftverkehr verwendete Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter, sofern sie die Bedingungen der Ziffern i) bis vi) erfüllen.

    Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff

    „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen ein.

    c) „teilweise geschlossen“ bei Behältern im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) Behälter, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau bestehen, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, die das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (zB Kraftfahrzeuge) benutzt;

    d) „abnehmbare Karosserie“ ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders für den kombinierten Schienen-/Straßenverkehr bestimmt sind;

    e) „beladbare Plattformen (flats)“ Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau,

    die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter;

    f) „Instandsetzung“ ausschließlich kleinere Instandsetzungs- oder normale Instandhaltungsarbeiten an einem Behälter;

    g) Zubehör- und Ausrüstungsteile des Behälters“ insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind:

    i) Geräte zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters;

    ii) Kleingerät, wie zB Temperatur- oder Stoßregistriergerät, das Temperaturveränderungen und Stöße anzeigt oder registriert;

    iii) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken, Planen, Säcke und ähnliche Vorrichtungen zur Verwendung in Behältern;

    h) „Pool“ die vertraglich vereinbarte gemeinsame Verwendung von Behältern;

    i) „Poolmitglied“ der die Behälter verwendende Betreiber, der die Vereinbarung zur Errichtung des Pools unterzeichnet hat;

    j) ein „Betreiber“ der Behälter verwendet, die Person, die als Eigentümer oder Nichteigentümer des Behälters über seine Verwendung tatsächlich verfügt;

    k) „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;

    l) „Ersatz durch äquivalente Waren“ das System, das die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr eines Behälters eines solchen Typs zuläßt, der zuvor eingeführt oder ausgeführt wurde;

    m) „Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei verladen und innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei entladen werden;

    n) „Vertragspartei“ ein Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;

    o) „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den Staaten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens gegründet worden ist, sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihrer internen Verfahrensordnung über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;

    p) „Ratifikation“ die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

    Artikel 2

    Gegenstand Ziel dieses Übereinkommens ist, die gemeinsame Verwendung von Behältern durch die Mitglieder eines Pools auf Grundlage des Systems des Ersatzes durch äquivalente Waren zu erleichtern.

    Artikel 3

    Geltungsbereich Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung auf den Austausch von Behältern eines Pools, dessen Mitglieder auf dem Gebiet dieser Vertragsparteien ansässig sind.

    Artikel 4

    Erleichterungen Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT