Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Durchführung der Zollbestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits (EG-Abkommen-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff a) „Abkommen (EWG)" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

  1. „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972

    in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits;

  2. „andere Vertragsparteien" die durch den Vertrag vom 25. März 1957 gegründete und durch die Verträge vom 22. Jänner 1972 erweiterte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der durch den Vertrag vom 18. April 1951 gegründeten und durch die Verträge vom 22. Jänner 1972 erweiterten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie diese Gemeinschaft selbst;

  3. „Gemischter Ausschuß" den im Artikel 29

    des Abkommens (EWG) und im Artikel 26

    des Abkommens (EGKS) genannten Ausschuß;

  4. „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, bildenden Zolltarif, in der jeweiligen Fassung;

  5. „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,

    BGBl. Nr. 129, in der jeweiligen Fassung;

  6. „Wertzollgesetz 1955" das Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweiligen Fassung;

  7. „Vorzugszollsätze" die nach dem Abkommen

    (EWG) und dem Abkommen (EGKS)

    anzuwendenden Zollsätze;

  8. „Protokoll Nr. 2" das im Artikel 9 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll

    über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt;

  9. „Protokoll Nr. 3" das im Artikel 11 des Abkommens (EWG) und das im Artikel 8

    des Abkommens (EGKS) genannte Protokoll

    über die Ursprungsregeln;

  10. „EFTA-Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960 unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

    BGBl. Nr. 100, in der jeweiligen Fassung.

    ABSCHNITT II Zollsondervorschriften und Zollverfahren

    § 2. (1) Ausgangszollsätze im Sinne des Art. 5

    des Abkommens (EWG) und des Art. 4 des Abkommens (EGKS) sind a) die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder b) die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

    (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten und in der Liste XXXII — Österreich enthaltenen Vertragszollsätze oder c) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Zollsätze,

    je nachdem, welcher von diesen Zollsätzen im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.

    Im Falle der lit. a und b sind die Zollsätze nach dem Stande vom 1. Jänner 1972 zugrunde zu legen.

    (2) Für die im Protokoll Nr. 2 angeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten die in der Tabelle II dieses Protokolls angeführten Ausgangssätze.

    (3) Bei Wirksamwerden der noch gemäß Z. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Liste XXXII —

    Österreich des Genfer Protokolls (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

    (GATT), BGBl. Nr. 397/1967, vorgesehenen Zollzugeständnisse ersetzen diese Zollsätze die im Abs. 1 festgelegten Ausgangszollsätze, soweit sich durch ihre Anwendung eine niedrigere Abgabenbelastung ergibt.

    (4) Keine Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1

    sind Zollsätze, die im Rahmen von Kontingenten bei Vorliegen eines Erlaubnisscheines oder einer Bestätigung angewendet werden, sowie Zollermäßigungen,

    die auf Grund des § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden können.

    (5) Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0'05 vom Hundert und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als S 0"05

    auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden.

    § 3. Die Bestimmungen, die für den Zollabbau hinsichtlich der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus der Gemeinschaft in ihrer vor dem 1. Jänner 1973 bestandenen Zusammensetzung nach dem Abkommen (EWG) und dem Abkommen

    (EGKS) maßgebend sind, gelten in gleicher Weise auch für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen im Sinne des Protokolls Nr. 3 aus der Republik Irland, wenn diese Einfuhren vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 3 bis 31. Dezember 1973 erfolgen.

    § 4. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.

    § 5. Solange die in der Liste C (Anhang IV zum Protokoll Nr. 3) angeführten Erdölerzeugnisse von den in diesem Protokoll festgelegten Ursprungsregeln ausgenommen sind,

  11. gelten bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 6

    des Zollgesetzes 1955 mit der Maßgabe,

    daß für die Anwendung des Vorzugszollsatzes der Ursprung durch ein Ursprungszeugnis nachzuweisen ist,

  12. ist in der Ausfuhr für derartige österreichische Erdölerzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3

    und 6 des Zollgesetzes 1955 von den Kammerämtern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auszustellen.

    § 6. Die nach dem Abkommen (EWG) und dem Abkommen (EGKS) auf Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragsparteien anzuwendenden Vorzugszollsätze finden auf die im § 4 Abs. 2

    und 4 des Zollgesetzes 1955 bezeichneten Waren keine Anwendung.

    § 7. (1) Zur Erteilung der im Abkommen

    (EWG) und im Abkommen (EGKS) vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen zum Zweck der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze in den Gebieten der anderen Vertragsparteien sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bundesminister für Finanzen kann die Befugnis zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen durch Verordnung für bestimmte Waren auf einzelne Zollämter zweiter Klasse ausdehnen, wenn dies aus verkehrstechnischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

    (2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt oder eine Ursprungserklärung ausstellt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalles erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Rechnungen, Einfuhrpapiere,

    Frachtpapiere, Lieferscheine der Vorlieferanten,

    nachzuweisen.

    (3) Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Protokoll Nr. 3 nicht gegeben sind oder die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.

    (4) Bei Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden...

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