Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren, BGBl. Nr. 547/ 1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 589/1991, hat zu lauten:

„1. Null für Ursprungserzeugnisse...

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