Bundesgesetz, mit dem das Zollgesetz 1988, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Handelsstatistische Gesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992, wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle des § 4 treten die folgenden §§ 4, 4 a und 4 b:

    „Vertragszollsätze

    § 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Ein Vertragszollsatz ist nur dann anzuwenden, wenn er günstiger ist als ein im Zolltarif festgelegter allgemeiner Zollsatz oder ein anderer Vertragszollsatz.

    (2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die 1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,

  2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen hindern die Anwendung von Vertragszollsätzen nicht, wobei aber ein Integrationszollsatz (Vorzugszollsatz gemäß

    § 1 Abs. 1 Z 11 Integrations-Durchführungsgesetz 1988) nur dann anzuwenden ist, wenn die Instandsetzung in einer Vertragspartei eines Integrationsabkommens gemäß § 3 Abs. 1 Integrations-Durchführungsgesetz 1988 erfolgt ist, für die der betreffende Zollsatz gilt, oder wenn bei Instandsetzung in einem Drittland das dafür berechnete Entgelt oder die Wertsteigerung die für die Anwendung des betreffenden Integrationszollsatzes vorgesehenen Toleranzgrenzen für Arbeiten in Drittländern nicht überschreitet.

    Ursprungsregeln

    § 4 a. (1) Die nachfolgenden Absätze gelten, soweit der Ursprung einer Ware maßgebend ist, für die Anwendung a) von Zollsätzen des Zolltarifs oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit nicht besondere Bestimmungen über den Ursprung für präferentielle Zwecke bestehen, oder b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch bundesgesetzliche Vorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr festgelegt sind.

    (2) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die in diesem Land im Sinne des Abs. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder im Sinne des Abs. 4 der letzten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Für Zwecke der Ursprungsermittlung schließt der Begriff „Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

    (3) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

    1. mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

    2. pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

    3. lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

    4. Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

    5. Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

    6. ...

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