Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem das Zolltarifgesetz 1958 neuerlich geändert wird (7. Zolltarifgesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 169/

1961, 123/1963, 278/1964, 107/1966, 49/1967 und 136/1969, wird wie folgt geändert:

  1. Der Wortlaut des § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. (1) Die Höhe der in Schilling festgelegten Zollsätze des Zolltarifes und der in diesem festgelegten Zollwerte beruht auf dem Verhältnis des Schilling zum Feingold, wobei einem Schilling 0 0359059 Gramm Feingold entsprechen.

    (2) Erfährt das Verhältnis des Schilling zum Feingold eine Änderung, so hat der Bundesminister für Finanzen, soweit es zur Herstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen,

    daß die im Abs. 1 erwähnten Zollsätze und Zollwerte in einem der eingetretenen Paritätsänderung entsprechenden Ausmaß anzuwenden sind. Falls es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, kann diese Angleichung schrittweise erfolgen. Die neu ermittelten Zollsätze und Zollwerte sind auf den vollen...

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