ZUSATZABKOMMEN ÜBER RECHTSHILFE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier,

In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 zu erleichtern,

Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten bestellt,

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Seine Majestät der König der Belgier:

Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen des einen der beiden Vertragsstaaten haben auf dem Gebiet des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.

(2) Diese Staatsangehörigen genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens den gleichen Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses anderen Staates eingeräumt ist.

Artikel 2

Die Gerichte des einen der beiden Vertragsstaaten dürfen den Angehörigen des anderen Staates wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben,

keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegen.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19

des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde,

die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten haben.

Artikel 4

(1) Die in Zivil- und Handelssachen von einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates verfaßten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person im anderen Vertragsstaat zugestellt werden sollen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates in einer oder in zwei Ausfertigungen dem Justizministerium des...

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