Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika haben zur Änderung und Ergänzung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Juli 1990 Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1991 – im folgenden Abkommen genannt – folgendes vereinbart:

Artikel I 1.

  1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens entfällt.

  2. Im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens werden die Worte ,,den Minister für Gesundheit und Sozialdienste“ durch die Worte ,,die Verwaltung der Sozialen Sicherheit“ ersetzt.

    1. Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,

      (2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.“

    2. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,

      (1) Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.“

    3. Dem Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird folgender Satz angefügt:,,

      Ist die Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und gelten für sie die österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund einer Ausnahme von Artikel 8, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden,

      als wäre sie ein österreichischer Staatsangehöriger.“

    4. Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:,,

      Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:

  3. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht,

    oder in einem...

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