ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Protokoll unterzeichnen

—

von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 (im folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern;

in der Erwägung, daß es auch zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen —

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I Artikel 1

Die Vertragsparteien üben das in Artikel 2 Buchstabe a des

Übereinkommens vorgesehene Recht zur Verweigerung der Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund aus, daß das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft,

welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht.

Artikel 2

(1) Hat eine Vertragspartei die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung unterworfen,

daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht der ersuchenden als auch nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist und einer strafbaren Handlung derselben Art nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei entspricht.

(2) Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden,

daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-

oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.

KAPITEL II Artikel 3

Das Ãœbereinkommen findet auch Anwendung a) auf die Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe,

die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten;

  1. auf Maßnahmen betreffend den bedingten Ausspruch einer Strafe, die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Entlassung, den Strafaufschub oder die Strafunterbrechung.

    KAPITEL III Artikel 4

    Artikel 22 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 22 des

    Ãœbereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absatz 2 werden:

    „(2) Ferner übermittelt jede Vertragspartei, welche die vorgenannte Benachrichtigung vorgenommen hat, der...

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