ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Deutsche Ãœbersetzung)

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens  über die Überstellung verurteilter Personen Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986,

das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als

„Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen,

nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;

in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen

–

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des

Ãœbereinkommens ausgelegt.

(2) Die Bestimmungen des Ãœbereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Artikel 2

Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind

(1) Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüßt hat, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen.

(2) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.

(3) Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Artikel 3

Verurteilte Personen, die...

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