Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

  1. Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption[1]

[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan[2], Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande[2] (für das Königreich in Europa[2] und den karibischen Teil der Niederlande[2] (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Rumänien, Schweden[2], Schweiz[2], Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien[2], Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Faymann

[1] Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.

[2] Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer...

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