Bundesgesetz vom 31. März 1965 über eine Amnestie aus Anlaß der zwanzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der zehnten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde (Amnestie 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Strafnachsicht

§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-

und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe)

rechtskräftig verurteilt worden sind,

sind diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt sind — nachgesehen, wenn die Freiheitsstrafe,

die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser beiden Strafen drei Monate nicht

übersteigt.

(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig verhängten Strafen stehen Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden,

vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster Instanz schon vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gefällt war.

(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse der im Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art ganz oder teilweise zu vollziehen, so sind die darin ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Beträgt ihre Summe nicht mehr als drei Monate,

so sind diese Strafen nachgesehen.

(4) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes verbüßt, bei bedingt nachgelassenen Strafen jedoch als an dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Rechtsfolgennachsicht

§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-

und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe)

rechtskräftig verurteilt worden sind,

ist die kraft gesetzlicher Vorschriften als Folge der Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte Rechte, Stellungen und Befugnisse zu erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß

vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit in die gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes nachzusehen,

wenn die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser beiden Strafen ein Jahr nicht übersteigt; § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so sind die darin ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.

Beträgt ihre Summe nicht mehr als ein Jahr, so sind...

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