Zweites Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland),

datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Nachdem die Staaten, die Vertragspartner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (nachstehend als „die Vertragspartner" beziehungsweise

„das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet), Verfahren für die Inkraftsetzung der Ergebnisse von Zolltarifverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragspartnern im Rahmen des Allgemeinen Abkommens vereinbart haben, und da die Bundesrepublik Deutschland und die Republik

Österreich, die Vertragspartner des Allgemeinen Abkommens sind (nachstehend als „Verhandelnde Vertragspartner" bezeichnet),

Zolltarifverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen auf obigem Wege in Kraft zu setzen wünschen,

wird vereinbart:

  1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betref-

    fenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.

  2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.

    Mit der Maßgabe, daß

    1. der Verhandelnde Vertragspartner,

      der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt oder zurücknimmt, dies allen Vertragspartnern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage der Aussetzung oder Zurücknahme mitteilt und mit den Vertragspartnern, die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse haben, auf deren Ersuchen in Beratungen eintritt;

      und daß

    2. jedes in dieser Weise ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis mit Wirkung vom 30. Tage nach dem Tage,

      an dem der andere Verhandelnde Vertragspartner dieses Protokoll unterzeichnet,

      Anwendung findet.

  3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.

  4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen...

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