Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr Vereinbarungen zwischen Schiffahrtsunternehmen

    über Gütertransporte

    § 1. (1) In bereits bestehenden Schiffahrtsabkommen vorgesehene Vereinbarungen kommerzieller oder betrieblicher Natur, die zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen

    über Gütertransporte auf Wasserstraßen zwischen Österreich und dem anderen Staat geschlossen werden, haben folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

    1. Die Vereinbarungen dürfen weder Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, noch Interessen des österreichischen Außenhandels entgegenstehen,

    2. die Vereinbarungen haben die Aufteilung des Transportaufkommens zu frachtwertmäßig gleichen Teilen vorzusehen; sofern in Österreich zwei oder mehrere Binnenschiffahrtsunternehmen bestehen, steht ihnen das halbe Transportaufkommen gemeinsam zu;

    3. die Durchführung der Transporte ist ausschließlich den vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten; diese verpflichten sich jedoch, Vereinbarungen zu beachten, die zwischen einem der vertragschließenden und einem anderen Binnenschiffahrtsunternehmen

      über die Durchführung derartiger Transporte geschlossen wurden;

    4. sofern eines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen seinen Transportanteil nicht übernehmen kann, ist dessen Übertragung an das andere vertragschließende Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;

    5. sofern keines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen die ihm zustehenden Transporte durchführen kann, ist eine einvernehmliche

      Ãœbertragung an andere Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;

    6. für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarungen ist die Entrichtung einer Vertragsstrafe vorzusehen.

      (2) Die gemäß Abs. 1 auf der Grundlage bereits bestehender Schiffahrtsabkommen geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, sofern derartige Abkommen die Genehmigung durch die zuständigen Behörden vorsehen oder nicht ausschließen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn die in Abs. 1 Z 1 bis 6

      genannten Voraussetzungen gegeben sind.

      (3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen,

      wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben...

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