Bundesgesetz vom 4. Juli 1973 über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT LUFTVERKEHRSABKOMMEN Grundsatz

    § 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen über den Luftverkehr — in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet — sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

    Gewährung von Flugverkehrsrechten

    § 2. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftbeförderungsunternehmen (§ 3) eine Beförderungsbewilligung zu erteilen und ihnen hiebei hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne oder alle der nachstehend angeführten Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte):

    1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

    2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

    3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern, und 4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

    (2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem österreichischerseits namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.

    (3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen,

    Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen vorbehalten.

    Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen

    § 3. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,

    Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen,

    denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung kann jederzeit zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden.

    (2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die a) eine Beförderungsbewilligung besitzen,

    1. auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und c) auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

      Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage

      § 4. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen

      (§ 8) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

    2. der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

    3. der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden, und c) den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

      Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten

      § 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugstreckenbewilligungen (§ 8)

      zu versagen beziehungsweise zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn a) das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder b) das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder c) nicht nachgewiesen...

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