Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Teil Begriffsbestimmungen

    § 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

    1. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,

    2. Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,

    3. Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,

    4. Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,

    5. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

    6. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.

      Luftverkehrsabkommen

      § 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr – in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Grundsätze abzuschließen.

      Gewährung von Flugverkehrsrechten

      § 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte):

    7. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

    8. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

    9. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern,

    10. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

      (2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.

      (3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes

      (Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung

      (EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben Rechte eingeräumt werden.

      Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

      § 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,

      Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte

      (§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

      (2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die 1. ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung [Verordnung (EWG)

      2407/92] erteilt wurde, und 2. auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und 3. auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

      (3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen, welche Flugverkehr von und nach Drittstaaten mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, durchführen wollen.

      (4) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.

      (5) Eine Namhaftmachung...

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