Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung, die Landeslehrer-Controllingverordnung, die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Schulzeitverordnung sowie die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsverordnung 2014)

190. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung, die Landeslehrer-Controllingverordnung, die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Schulzeitverordnung sowie die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsverordnung 2014) Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
Artikel 2 Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen
Artikel 5 Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Artikel 6 Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Artikel 8 Änderung der Schulzeitverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Artikel 1

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 6 wird die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 wird die Wendung ?Landes- bzw. Bezirksschulrat? durch das Wort ?Landesschulrat? ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.?

4. In Anlage 1 Z 3 wird im Attribut ?skz? die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

5. In Anlage 1 Z 4 werden im Attribut ?staat? und im Attribut ?sprache? die Wendungen ?Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

6. In Anlage 1 Z 5 wird im Attribut ?schulform? die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

7. In Anlage 1 Z 6 werden im Attribut ?klasse?, im Attribut ?schulstufe?, im Attribut ?sfkz? und im Attribut ?bilingualsprache? die Wendungen ?Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

8. In Anlage 1 Z 7 werden im Attribut ?klasse?, im Attribut ?schulstufe? und im Attribut ?sfkz? die Wendungen ?Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

9. In Anlage 1 Z 8 wird im Attribut ?fach? die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

10. In Anlage 1 Z 10 werden im Attribut ?schulstufe? und im Attribut ?sfkz? die Wendungen ?Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

11. In Anlage 2 Z 3 wird im Attribut ?skz? die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

12. In Anlage 2 Z 4 wird im Attribut ?staat? die Wendung ?Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wendung ?Bildung und Frauen? ersetzt.

13. In den Anlagen 3, 4, 5 und 6 werden in den Z 3.4 die Wendungen ?Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wendung ?Bildung und...

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