Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014)

376. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014) Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 3. Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter
§ 4. Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
§ 5. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 6. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 7. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 8. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 9. Niederschrift
§ 10. Unterkommissionen
§ 11. Verlautbarung der Wahltage
2. Abschnitt Wahladministrationssystem
§ 12. Wahladministrationssystem
3. Abschnitt Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 13. Erfassung der Wahlberechtigten
§ 14. Stichtag
§ 15. Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 16. Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 17. Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses
§ 18. Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19. Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 20. Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 21. Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen
4. Abschnitt Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 22. Wahlvorschläge
§ 23. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 24. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 25. Zustimmungserklärungen
§ 26. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 27. Unterstützungserklärungen
§ 28. Kandidatur für Studienvertretungen
§ 29. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 30. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 31. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 32. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
5. Abschnitt Durchführung der Wahlen
§ 33. Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten
§ 34. Verbotszone
§ 35. Wahllokale
§ 36. Wahlzelle
§ 37. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 38. Ausübung des Wahlrechts
§ 39. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 40. Stimmabgabe
§ 41. Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis
§ 42. Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis
§ 43. Zweifelsfälle
§ 44. Amtlicher Stimmzettel
§ 45. Wahlkuverts
§ 46. Gültiger Stimmzettel
§ 47. Ungültiger Stimmzettel
§ 48. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 49. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 50. Besondere Umstände
6. Abschnitt Durchführung der Briefwahl
§ 51. Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte
§ 52. Beantragung einer Wahlkarte
§ 53. Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 54. Erfassung des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem
§ 55. Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte
§ 56. Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 57. Rückübermittlung der Wahlkarten
§ 58. Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 59. Nichtigkeitsgründe
7. Abschnitt Wahlergebnis
§ 60. Zusammenführung der Wahlergebnisse
§ 61. Wahlakt
§ 62. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen
§ 63. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 64. Verständigung der Gewählten
§ 65. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 66. Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
§ 67. Wahlwiederholung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 68. Inkrafttreten
§ 69. Übergangsbestimmungen

Anlage 1 Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommissionen
Anlage 2 Wahlvorschlag Bundesvertretung
Anlage 3 Wahlvorschlag Hochschulvertretung
Anlage 4 Unterstützungserklärungen Bundesvertretung
Anlage 5 Unterstützungserklärungen Hochschulvertretung
Anlage 6 Bekanntgabe Kandidatur Studienvertretungen
Anlage 7 Abstimmungsverzeichnis
Anlage 8 Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung
Anlage 8-Briefwahl Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung Briefwahl
Anlage 9 Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung
Anlage 9-Briefwahl Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung Briefwahl
Anlage 10 Amtlicher Stimmzettel Studienvertretung
Anlage 11 Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 12 Wahlkarte
Anlage 13 Zuweisung der Mandate Bundesvertretung
Anlage 14 Zuweisung der Mandate Hochschulvertretung
Anlage 15 Zuweisung der Mandate Studienvertretung
Anlage 16 Verständigung der Gewählten

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hoch-schülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
2. Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
3. Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommissionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der durchzuführenden Wahl;
4. Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
5. Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes ? FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes ? PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004;
6. Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, das Personenkennzeichen an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und die Personenkennzahl oder eine vergleichbare Kennzeichnung an Privatuniversitäten;
7. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung - BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung ? HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wähler-verzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission ? UK);
8. Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung,
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