Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014)
376. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014) Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen | |
§ 1. | Begriffsbestimmungen |
§ 2. | Zusammensetzung der Wahlkommissionen |
§ 3. | Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter |
§ 4. | Zuständigkeiten der Wahlkommissionen |
§ 5. | Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
§ 6. | Umbildung der Wahlkommissionen |
§ 7. | Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen |
§ 8. | Einberufung der Wahlkommissionen |
§ 9. | Niederschrift |
§ 10. | Unterkommissionen |
§ 11. | Verlautbarung der Wahltage |
2. Abschnitt Wahladministrationssystem | |
§ 12. | Wahladministrationssystem |
3. Abschnitt Wählerinnen- und Wählerverzeichnis | |
§ 13. | Erfassung der Wahlberechtigten |
§ 14. | Stichtag |
§ 15. | Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis |
§ 16. | Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 17. | Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses |
§ 18. | Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis |
§ 19. | Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis |
§ 20. | Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis |
§ 21. | Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen |
4. Abschnitt Wahlvorschläge und Kandidaturen | |
§ 22. | Wahlvorschläge |
§ 23. | Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen |
§ 24. | Kandidatinnen- und Kandidatenliste |
§ 25. | Zustimmungserklärungen |
§ 26. | Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter |
§ 27. | Unterstützungserklärungen |
§ 28. | Kandidatur für Studienvertretungen |
§ 29. | Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen |
§ 30. | Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen |
§ 31. | Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen |
§ 32. | Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge |
5. Abschnitt Durchführung der Wahlen | |
§ 33. | Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten |
§ 34. | Verbotszone |
§ 35. | Wahllokale |
§ 36. | Wahlzelle |
§ 37. | Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung |
§ 38. | Ausübung des Wahlrechts |
§ 39. | Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung |
§ 40. | Stimmabgabe |
§ 41. | Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis |
§ 42. | Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis |
§ 43. | Zweifelsfälle |
§ 44. | Amtlicher Stimmzettel |
§ 45. | Wahlkuverts |
§ 46. | Gültiger Stimmzettel |
§ 47. | Ungültiger Stimmzettel |
§ 48. | Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung |
§ 49. | Beurkundung des Wahlvorganges |
§ 50. | Besondere Umstände |
6. Abschnitt Durchführung der Briefwahl | |
§ 51. | Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte |
§ 52. | Beantragung einer Wahlkarte |
§ 53. | Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte |
§ 54. | Erfassung des Wahlkartenantrages im Wahladministrationssystem |
§ 55. | Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte |
§ 56. | Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 57. | Rückübermittlung der Wahlkarten |
§ 58. | Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung |
§ 59. | Nichtigkeitsgründe |
7. Abschnitt Wahlergebnis | |
§ 60. | Zusammenführung der Wahlergebnisse |
§ 61. | Wahlakt |
§ 62. | Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen |
§ 63. | Verlautbarung des Wahlergebnisses |
§ 64. | Verständigung der Gewählten |
§ 65. | Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung |
§ 66. | Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen |
§ 67. | Wahlwiederholung |
8. Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 68. | Inkrafttreten |
§ 69. | Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommissionen |
Anlage 2 Wahlvorschlag Bundesvertretung |
Anlage 3 Wahlvorschlag Hochschulvertretung |
Anlage 4 Unterstützungserklärungen Bundesvertretung |
Anlage 5 Unterstützungserklärungen Hochschulvertretung |
Anlage 6 Bekanntgabe Kandidatur Studienvertretungen |
Anlage 7 Abstimmungsverzeichnis |
Anlage 8 Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung |
Anlage 8-Briefwahl Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung Briefwahl |
Anlage 9 Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung |
Anlage 9-Briefwahl Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung Briefwahl |
Anlage 10 Amtlicher Stimmzettel Studienvertretung |
Anlage 11 Beurkundung des Wahlvorganges |
Anlage 12 Wahlkarte |
Anlage 13 Zuweisung der Mandate Bundesvertretung |
Anlage 14 Zuweisung der Mandate Hochschulvertretung |
Anlage 15 Zuweisung der Mandate Studienvertretung |
Anlage 16 Verständigung der Gewählten |
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. | Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hoch-schülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen; |
2. | Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden; |
3. | Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommissionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der durchzuführenden Wahl; |
4. | Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen; |
5. | Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes ? FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes ? PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004; |
6. | Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, das Personenkennzeichen an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und die Personenkennzahl oder eine vergleichbare Kennzeichnung an Privatuniversitäten; |
7. | Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung - BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung ? HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wähler-verzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission ? UK); |
8. | Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird. |
Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.
(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
1. | je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter, |
2. | einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. |
(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
1. | je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, |
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