Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

175. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 18 angefügt:

?(18) Anlage A Zweiter Teil Z 9, Anlage A Dritter Teil Z 4 und 8, Anlage A Sechster Teil Abschnitt C Z 2, Anlage A/m1 sowie Anlage A/m2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.?

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Zweiter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) Z 9 (Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung) wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:

?An ganztägigen Schulen sollen die Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) hinsichtlich Quantität und Qualität in Abstimmung mit den Pädagoginnen und Pädagogen des Betreuungsteils erfolgen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie nach Möglichkeit im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können.?

3. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) lautet in Z 4 (Leistungsfeststellung) der zweite Spiegelstrich:

?- In der 5. und 6. Klasse in allen Sprachen insgesamt drei bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis vier, in der 7. Klasse in allen Sprachen insgesamt drei bis sieben Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis vier; in der 5. bis 7. Klasse in Mathematik insgesamt vier bis acht Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten drei bis fünf.?

4. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) lautet in Z 4 (Leistungsfeststellung) der vierte Spiegelstrich:

?- In der 5. und 6. Klasse in allen Gegenständen mindestens eine und höchstens zwei Unterrichtseinheiten je Schularbeit und die Anzahl der Schularbeiten mindestens eine je Semester.?

5. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) wird in Z 4 (Leistungsfeststellung) nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

?- In der 7. Klasse in allen Gegenständen mindestens eine Unterrichtseinheit, in allen Sprachen höchstens drei Unterrichtseinheiten sowie in den übrigen Gegenständen höchstens zwei Unterrichtseinheiten je Schularbeit und die Anzahl der Schularbeiten mindestens eine je Semester; mindestens eine zweistündige Schularbeit.?

6. Anlage A Dritter Teil Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) lautet:

?8. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen

Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung). Der Betreuungsteil kann sowohl in zeitlicher Trennung vom Unterricht als auch mit diesem verschränkt organisiert werden.

Aufgaben des Betreuungsteils:

Allgemein:

- Individuelle Interessens- und Begabungsförderung
- Soziales Lernen, Bestärken des Zusammenlebens und Persönlichkeitsbildung
- sprachliche Förderung
- Leseförderung
- Förderung des Gesundheitsbewusstseins

Freizeit:

- Erholung
- individueller Freiraum
- Motivation zu körperlicher Bewegung ? ergänzende Bewegungseinheiten
- Förderung der Kreativität
- Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung

Lernzeiten:

- Förderung der Lernmotivation
- Festigung des Unterrichtsertrages
- Unterstützung des schulischen Erfolgs
- Anleitung zu eigenständiger Lernorganisation

Zur Verwirklichung dieser Aufgaben sind folgende Grundsätze zu beachten:

Pädagogisches Konzept und Planung:

Das...

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