Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz 1990 geändert wird

Zusammenfassung


429. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtsgesetzes 1990

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz 1990 geändert wird

Artikel I Das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird wie folgt geändert:

1 Teil D lautet:

„TEIL D Schiffahrtsgewerberecht I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für 1. Werkverkehr (Abs. 2);

2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr;

3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österrei...

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