Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz ? Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen des Eisenbahngesetzes Das Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Eisenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:

  2.   straßenabhängige    Bahnen,    die    zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen   Einrichtungen   sowie   in   ihrer Betriebsweise  der Eigenart des  Straßenverkehrs anpassen,

  3.   straßenunabhängige Bahnen, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen   oder   ähnliche   Bahnen   besonderer Bauart.

    (2)   Für   den   öffentlichen   Verkehr   zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen  Einrichtungen  oder nach   der   Art   des   von   ihnen   abzuwickelnden Verkehrs im wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.

    (3)  Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Oberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt."

  4. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Haupt- und Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte durch Seile oder ähnliche Fördermittel bewegte Verkehrseinrichtungen.

    (2) Als Hauptseilbahnen gelten 1.  Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf, unter oder neben festen Führungen fahren;

  5.   Seilschwebebahnen, deren geschlossene Fahrbetriebsmittel mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Pendelbahnen, Umlaufbahnen und dergleichen);

  6.   Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen).

    (3)  Als Kleinseilbahnen gelten 1.  Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln,  die  mit dem  Seil  betrieblich  nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

  7.   Sessellifte,   die   im   Winter   als   Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

  8. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden, sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen (Schräglifte).

    (4) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen:

  9.   Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel, bei   denen   die   mit   Skiern   oder   anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte);

  10.   spurgebundene, durch Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken dienen."

  11.   § 7 lautet:

    „§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann. Anschlußbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in 1.  Anschlußbahnen    mit    Eigenbetrieb    mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;

  12.   Anschlußbahnen    mit    Eigenbetrieb    mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;

  13.   Anschlußbahnen ohne Eigenbetrieb."

  14.   § 11 lit. e wird aufgehoben. Die nachfolgende lit. f wird als lit. e bezeichnet.

  15.   § 12 lautet:

    „Behördenzuständigkeit

    § 12. (1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3).

    (2)  Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für 1.  Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1;

  16.   Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;

  17.   Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 2 und 3;

  18.   Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.

    (3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4, für Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, für Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 1 und für Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2.

    (4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1.  zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;

  19.   zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;

  20.   zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;

  21. Â Â zur Ãœberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.

    Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig."

  22.   § 14 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Bei Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges, bei Veränderungen eisenbahntechnischer Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel in geringem Umfang sowie bei Abtragungen bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung. Voraussetzung ist, daß das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten Person ausführt und Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Bauvorhaben nicht berührt werden.

    (4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben oder Maßnahmen jedenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllen und auf welche daher die Bestimmungen der §§ 32 ff. nicht anzuwenden sind."

  23.   § 16 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Die Bewilligung ist je nach Umfang der Vorarbeiten für eine bestimmte Dauer, zumindest jedoch für ein Jahr zu erteilen und erlischt sodann."

  24.   § 17 Abs. 7 wird aufgehoben.

  25.   § 28 lautet:

    „§ 28. Die Behörde hat Nebenbahnen, Straßenbahnen und Seilbahnen Erleichterungen von den ihnen nach den §§ 19 bis 27 und 45 obliegenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."

  26.   § 29 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils) bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn (für den Streckenteil) für erloschen zu erklären.

    (3) Bei den Bahnen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 hat der Landeshauptmann, dessen örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht, wobei auf öffentliche Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen ist. Wenn es. sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören."

  27.   § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.

  28. § 30 Abs. 2 wird aufgehoben, die Bezeichnung „(1)" des ersten Absatzes entfällt.

  29.   § 36 Abs. 3 lautet:

    „(3) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel sind durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund von Typenplänen oder von der Behörde im Einzelfall zu genehmigen."

  30.   § 38 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist."

  31.   Im § 39 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es sich um eine Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Eisenbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes Rechnung getragen wurde."

  32.   § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird."

  33.   § 43 Abs. 7 lautet:

    „(7) Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden. Für die Sicherungsart nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge sind die Bestimmungen

    über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen maßgeblich. Für die Feststellung des Kreises der Berechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedingungen und der Sicherung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge ist der Landeshauptmann zuständig."

  34.   § 45 Abs. 3 lautet:

    „(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7 sowie § 44 auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen...

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