Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Milit...

  1. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

    INHALTSVERZEICHNIS

    Art. Gegenstand
    1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
    2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
    3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
    4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
    5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
    7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
    8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
    9 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
    10 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
    11 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
    12 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
    13 Änderung des Bundesbahngesetzes
    14 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
    15 Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
    16 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
    17 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
    18 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
    19 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
    20 Änderung des Väter-Karenzgesetzes
    21 Änderung des Bezügegesetzes
    22 Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes
    23 Änderung des Bundesbezügegesetzes
    24 Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
    25 Änderung des Auslandszulagen- und ?hilfeleistungsgesetzes
    26 Änderung des Einsatzzulagengesetzes
    27 Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004
    28 Änderung des Wehrgesetzes 2001
    29 Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

    Artikel 1

    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

    Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

  2. § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt.

  3. § 11 Abs. 3 lautet:

    ?(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

    1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, oder
    2. einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.?
  4. In § 14 Abs. 8 wird die Wortfolge ?gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,? durch die Wortfolge ?gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 ? HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV),? ersetzt.

  5. In § 15 Abs. 3 und 4 sowie in § 15a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge ?§ 39 des HDG 2002? durch die Wortfolge ?§ 40 HDG 2014? ersetzt.

  6. In § 49 Abs. 9 Z 1 entfällt der Beistrich nach dem Klammerausdruck ?(zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung)?.

  7. § 54 Abs. 3 Z 2 lautet:

    ?2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,?
  8. Die Überschrift zu § 72 lautet:

    ?Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung?

  9. § 75d samt Überschrift lautet:

    ?Frühkarenzurlaub

    § 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

    (2) Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

    (3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

    (4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

    (5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

    (6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.?

    8a. Dem § 75d wird folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.?

  10. In § 78c Abs. 1 wird die Wortfolge ?die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche? durch die Wortfolge ?eine im öffentlichen Interesse liegende? ersetzt.

  11. § 109 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.?

    10a. Dem § 140 Abs. 3 wird folgende letzte Zeile angefügt:

    ?für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen Generaldirektorin oder Generaldirektor für den Strafvollzug?

    10b. In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung ?Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten? durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres? ersetzt.

  12. In § 146 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck ?M ZO 2,? der Ausdruck ?M ZO 3,? eingefügt.

  13. In § 146 Abs. 2 werden in der linken Spalte der Tabelle in der dritten Zeile die Ausdrücke ?M BO 2 und M ZO 2? durch die Ausdrücke ?M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3? ersetzt.

  14. In § 148 Abs. 2 Z 1 werden die Ausdrücke ?M BO 2 und M ZO 2? durch die Ausdrücke ?M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3? ersetzt.

  15. § 148 Abs. 3 und 4 lautet:

    ?(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.

    (4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.?

  16. § 151 Abs. 1 und 2 lautet:

    ?(1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von zumindest sechs Monaten. Die §§ 13 und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.

    (2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Jahr und sechs Monaten oder einem Vielfachen dieser Zeiträume bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von fünfzehn Jahren zulässig.?

  17. In § 151 Abs. 4 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

    ?5. nicht bestandene zweite Wiederholung einer Dienstprüfung (Gesamt- oder Teilprüfung).?
  18. § 151 Abs. 10 entfällt.

  19. Im § 152 Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

    ?6a. in der Verwendungsgruppe M ZO 3: Leutnant,
    ...

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