Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediat-AV)
47. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediat-AV) Auf Grund des § 29 Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung
1. | von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint; |
2. | vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint; |
3. | sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. |
(2) Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
Ausbildungsziel
§ 2. Ziel der Ausbildung zum Mediator ist die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind.
Umfang
§ 3. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.
Inhalt
§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst die jeweils in Teil 1 der Anlagen und die anwendungsorientierte Ausbildung die jeweils in Teil 2 der Anlagen angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Mindestausmaß.
(2) Die anwendungsorientierte Ausbildung umfasst auch die praktische Umsetzung der theoretischen Ausbildungsinhalte unter Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden.
(3) Theoretische Ausbildung darf mit anwendungsorientierter Ausbildung verbunden werden, doch sind die theoretischen und die anwendungsorientierten Ausbildungsinhalte in den Zeugnissen getrennt anzuführen.
Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten
§ 5. Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt
1. | hinsichtlich der Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, |
2. | hinsichtlich der Eintragung von Mediatoren mit 1. März 2004 |
in Kraft. |
(3) § 34 ZivMediatG bleibt unberührt.
Böhmdorfer
Anlage 1
Ausbildungsinhalt | Mindesteinheiten |
Teil 1Theoretischer Teil |
Summe Teil
200
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder
12
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze
26
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen
32
4. Konfliktanalysen
15
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation
20
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken
20
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation
15
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen
40
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge
20
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil |
Summe Teil
165
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
40
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion
58
3. Peergruppenarbeit
24
4. Fallarbeit
17
5. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen)
26
Gesamtsumme |
365
Anlage 2
Ausbildungsinhalt Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte und Juristen der Finanzprokuratur, jeweils ab Ablegung der Berufsprüfung; Hochschullehrer aus einem juristischen Fach | Mindesteinheiten |
Teil 1Theoretischer Teil |
Summe Teil
136
1. Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder
8
2. Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze
24
3. Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen
32
4. Konfliktanalysen
14
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation
18
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken
20
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation
12
8. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen
0
9. Grundzüge...
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