Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Honig (Honigverordnung)

40. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Honig (Honigverordnung) Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird - hinsichtlich der §§ 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den §§ 2 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist "Honig" der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen, Absonderungen lebender Pflanzenteile oder auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, diese mit arteigenen Stoffen versetzen, umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

§ 3. Honigarten werden unterschieden:

1. Nach Herkunft:
a) "Blütenhonig" oder "Nektarhonig"
der aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
b) "Honigtauhonig"
Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.
2. Nach Herstellungsart oder Angebotsform:
a) "Wabenhonig" oder "Scheibenhonig"
Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
b) "Honig mit Wabenteilen" oder "Wabenstücke in Honig"
Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
c) "Tropfhonig"
Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
d) "Schleuderhonig"
Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
e) "Presshonig"
Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit geringem Erwärmen auf höchstens 45°C gewonnener Honig;
f) "Gefilterter Honig"
Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden.

§ 4.

"Backhonig" ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

- einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
- in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
- überhitzt worden sein
kann.

§ 5. Die vom Geltungsbereich erfassten Erzeugnisse müssen den im Anhang festgelegten Anforderungen entsprechen.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,

1. ist die Bezeichnung "Honig" den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
2. sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung "Honig" ersetzt werden, sofern es sich nicht um "gefilterten Honig", "Wabenhonig" bzw. "Scheibenhonig", "Honig mit Wabenteilen" bzw. "Wabenstücke in Honig" oder "Backhonig" handelt.

(2) Bei "Backhonig" gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe "nur zum Kochen und Backen" anzuführen.

(3) Die Sachbezeichnungen - mit Ausnahme von "gefiltertem Honig" und "Backhonig"- können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:

- Herkunft
...

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