Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten

32. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung der Bediensteten in den Arbeitsinspektoraten

Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in den Arbeitsinspektoraten, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bediensteten anderer Ressorts bzw. Nicht-Bundesbediensteten kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz gewährt werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsinspektion ist eine zukunftsorientierte und individuell abgestimmte Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen bereitzustellen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

1. die Vermittlung fachlicher, sozialer und methodischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
2. die Vermittlung von Kenntnissen über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1. Erstorientierung,
2. Praktische Ausbildung,
3. Allgemeine Ausbildung,
4. Fachliche Ausbildung.
Für die angeführten Ausbildungsabschnitte sind je nach Verwendung unterschiedliche Ziele und Inhalte festzulegen.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitationen, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Ausbildungsplan

§ 5. (1) Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau und zeitlichen Verlauf der Grundausbildung enthält.

(2) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der/die Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

3. Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

Erstorientierung

§ 6. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

Praktische Ausbildung

§ 7. (1) In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden die grundlegenden Kenntnisse in ihrem Aufgabenbereich zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung erfolgt im Rahmen von Seminaren und Praxisphasen.

(2) Sie umfasst folgende Fachbereiche:

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, v1, A 2, v2 und A 3, v3:

1. Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
2. Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
3. Verwendungsschutz,

für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5, v4:

4.
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT