Kundmachung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

293. Kundmachung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Gemäß § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird kundgemacht:

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Ziele

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik um Chancengleichheit für Frauen und Männern zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

1. Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
2. Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern.
3. Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.
4. Der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken.
5. Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer.
6. Die Förderung der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung durch Männer durch geeignete Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
7. Die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen und Kommissionen.

Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 2. (1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.

(2) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.

(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Beseitigung von Ungleichheiten

§ 3. Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen die zur Benachteiligung eines der...

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