Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung

38. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung "Weinviertel") geändert wird

Aufgrund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung "Weinviertel"), BGBl. II Nr. 23/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 und § 2 wird die Wortfolge "Districtus Austria Controllatus" durch die Wortfolge "Districtus Austriae Controllatus" ersetzt.

2. In § 1 Z 3 entfällt die Wortfolge "der Angabe "DAC" bzw. "Districtus Austria Controllatus" und".

3. § 1 Z 4 lautet:

"4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter."

4. § 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt: "Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden."

5. In § 1 Z 8 wird der Wortfolge "nicht einseitig alkohollastig" die Wortfolge "; keine Botrytisnote" angefügt.

6. § 1 werden folgende Ziffern 9 bis 15 angefügt:

"9. Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.
10. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie "Qualitätswein", "Kabinett" oder "Spätlese"). Die Bezeichnungen "DAC" oder "Districtus Austriae Controllatus" sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe "Weinviertel" verwendeten.
11. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
12. Bei Verkostungen von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage "Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung Weinviertel-DAC verkehrsfähig?" von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Im Fall
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