Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 ? P-ZV 2015)

176. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 ? P-ZV 2015) Auf Basis des § 229 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, BGBl Nr. 201, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr.289/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2013, wird mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 wie folgt geändert:

1. Nachstehende Verwendungscodes werden neu aufgenommen:

?lfd. Nr. Code PT DZ Verwendung
231. 232. 3710 6700 3 6 1 Gebietsleitung Distribution Gebietsleitungsassistenz
233. 8723 8 C Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Teamleitung Distribution)
234. 3101 3 1 Knotenleitung Post in der Filiale?

2. § 4b samt Überschrift lautet:

?Kriterien für die Verwendungen ?Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell? und ?Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell?

§ 4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen ?Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell? und ?Briefzustelldienst mit...

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