Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Bemessung des Lenkertaggeldes für die gemäß § 17 Abs.1 a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Lenkertaggeld-Verordnung 2015 / LTG-VO 2015)

178. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Bemessung des Lenkertaggeldes für die gemäß § 17 Abs.1 a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Lenkertaggeld-Verordnung 2015 / LTG-VO 2015) Aufgrund des § 68 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Lenkertaggeld gebührt

a) den Bediensteten der Dienststellen des Postbetriebsdienstes, wenn pro Tag die Tätigkeit überwiegt, die mit dem zwingend notwendigen Lenken eines zweispurigen Kraftfahrzeuges für diese Zwecke des Postbetriebsdienstes verbunden ist und ihre Arbeitsplätze folgenden Verwendungscodes zugeordnet sind: 0801 (Landzustelldienst), 0802 (Gesamtzustelldienst), 0805 (Paketzustelldienst), 0807 (sonstige Zustelldienste), 0818 (Motorisierte Briefeinsammlung), 0819 (Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten), 0880 (KFZ-Lenkerdienst B [KFZ, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg]), 8722 (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell),
8730 (Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurch-rechnungsmodell, der als ?Regionaler Springer? auch als Briefzusteller tätig ist), 8723 (Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) und 8840 (Fachlicher Hilfsdienst Distribution mit überwiegender Lenktätigkeit),
weiters
b) den Lenkern der Dienststellen der Güterbeförderung und der Wertlogistik, deren Arbeitsplätze folgenden Verwendungscodes zugeordnet sind: 0779 (Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C [KFZ, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg]), 0880 (KFZ-Lenkerdienst B [KFZ, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg]), 0879 (KFZ-Lenkerdienst C [KFZ, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg]).

(2) Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als vier Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls...

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