Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Inhaltsverzeichnis Â
Artikel Gegenstand Â
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Â
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes Â
4 Änderung des Richterdienstgesetzes Â
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Â
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Â
7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Â
8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Â
9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Â
10 Änderung des Teilpensionsgesetzes Â
11 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Â
12 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes Â
13 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Â
14 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 Â
15 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes Â
16 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes Â
17 Änderung des Mutterschutzgesetzes Â
18 Änderung des Väter-Karenzgesetzes Â
19 Änderung der Reisegebührenvorschrift Â
20 Änderung des Einsatzzulagengesetzes Â
21 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes Â
22 Änderung des Universitäts-Abgeltungsgesetzes Â
23 Änderung des Akademie der Wissenschaften-Gesetzes Â
24 Militärberufsförderungsgesetz 2004 Â
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Artikel 1Â Â
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert: Â
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Es werden ersetzt:Â Â
a) im § 3 Abs. 1, in der Ãœberschrift des § 34 und im § 279 die Bezeichnung „Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“, Â
b) im § 3 Abs. 2, im § 34 Abs. 1 bis 6, im § 35 Abs. 1 und 2, im § 41a Abs. 4, im § 41e Abs. 2 und 3, im Â
§ 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 194 Abs. 4, im § 231a Abs. 2, im Â
§ 249b Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Â
Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“, Â
c) im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“, Â
d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Â
Wort „Bundeskanzleramtes“. Â
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§ 4a Abs. 3 lautet: Â
„(3) Diplome nach Abs. 2 sind Â
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Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Â
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung Â
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Â
(89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Â
Nr. L 206/2001, S 1), Â
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Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Â
Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung Â
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Â
Nr. L 209/1992, S 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1) und Â
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Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens Â
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, Â
BGBl. III Nr. 133/2002,“ Â
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§ 4a Abs. 4 Z 2 lautet: Â
„2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Â
Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Â
Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie Â
festzulegen.“ Â
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§ 20 Abs. 2 Z 2 lautet: Â
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Â
strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn Â
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder Â
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Â
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen Â
wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“ Â
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Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt: Â
„(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Â
Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-
Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“ Â
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§ 39a Abs. 1 Z 4 lautet: Â
„4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“ Â
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§ 39a Abs. 6 lautet: Â
„(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.“ Â
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§ 39a Abs. 7 entfällt. Â
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Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â
„(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Â
Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.“ Â
9a. Im § 48f Abs. 2 lautet die Z 5: Â
„5. im Grenzkontrolldienst,“ Â
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Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt. Â
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Im § 49 Abs. 6 entfällt der zweite Satz. Â
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Im § 49 Abs. 8 entfällt der zweite Satz. Â
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Dem § 50b wird folgender Abs. 5 angefügt: Â
„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der Â
er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch Â
unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.“ Â
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§ 65 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr Â
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200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren, Â
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240 Stunden Â
a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren, Â
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Â
Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Â
Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Â
Verwaltung liegt.“ Â
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§ 65 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, Â
so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“ Â
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An die Stelle des § 65 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen: Â
„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia VBG unmittelbar vorangegangen,
so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem Â
ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Beamte während Â
des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 VBG verbraucht hat, ist in Â
diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen. Â
(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn Â
der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt. Â
(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit Â
seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum Â
nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Â
(10) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, Â
ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Â
Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Â
Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“ Â
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§ 66 samt Ãœberschrift lautet: Â
„Änderung des Urlaubsausmaßes Â
§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn Â
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die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder Â
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der Beamte Â
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder Â
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b) eine Außerdienststellung oder Â
c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG Â
in Anspruch nimmt. Â
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Â
Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Â
Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß
neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Â
Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“ Â
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§ 71 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so Â
viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“ Â
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Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Werktage“ durch den Ausdruck „16 Stunden“ ersetzt. Â
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§ 72 Abs. 2 lautet: Â
„(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens Â
40 vH auf  32 Stunden, Â
50 vH auf  40...
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