Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn- Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Â

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes Â

4 Änderung des Richterdienstgesetzes Â

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 Â

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Â

7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Â

8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes Â

9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Â

10 Änderung des Teilpensionsgesetzes Â

11 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Â

12 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes Â

13 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes Â

14 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 Â

15 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes Â

16 Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes Â

17 Änderung des Mutterschutzgesetzes Â

18 Änderung des Väter-Karenzgesetzes Â

19 Änderung der Reisegebührenvorschrift Â

20 Änderung des Einsatzzulagengesetzes Â

21 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes Â

22 Änderung des Universitäts-Abgeltungsgesetzes Â

23 Änderung des Akademie der Wissenschaften-Gesetzes Â

24 Militärberufsförderungsgesetz 2004 Â

  Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. Es werden ersetzt:Â Â

    a) im § 3 Abs. 1, in der Ãœberschrift des § 34 und im § 279 die Bezeichnung „Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“, Â

    b) im § 3 Abs. 2, im § 34 Abs. 1 bis 6, im § 35 Abs. 1 und 2, im § 41a Abs. 4, im § 41e Abs. 2 und 3, im Â

    § 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 194 Abs. 4, im § 231a Abs. 2, im Â

    § 249b Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Â

    Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“, Â

    c) im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“, Â

    d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Â

    Wort „Bundeskanzleramtes“. Â

  2. § 4a Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Diplome nach Abs. 2 sind Â

  3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Â

    Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung Â

    der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Â

    (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Â

    Nr. L 206/2001, S 1), Â

  4. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Â

    Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung Â

    beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Â

    Nr. L 209/1992, S 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1) und Â

  5. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens Â

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, Â

    BGBl. III Nr. 133/2002,“ Â

  6. § 4a Abs. 4 Z 2 lautet: Â

    „2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Â

    Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Â

    Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie Â

    festzulegen.“ Â

  7. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet: Â

    „2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Â

    strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn Â

    a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder Â

    b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Â

    Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen Â

    wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“ Â

  8. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt: Â

    „(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Â

    Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-

    Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“ Â

  9. § 39a Abs. 1 Z 4 lautet: Â

    „4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“ Â

  10. § 39a Abs. 6 lautet: Â

    „(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.“ Â

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  11. § 39a Abs. 7 entfällt. Â

  12. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Â

    Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.“ Â

    9a. Im § 48f Abs. 2 lautet die Z 5: Â

    „5. im Grenzkontrolldienst,“ Â

  13. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt. Â

  14. Im § 49 Abs. 6 entfällt der zweite Satz. Â

  15. Im § 49 Abs. 8 entfällt der zweite Satz. Â

  16. Dem § 50b wird folgender Abs. 5 angefügt: Â

    „(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der Â

    er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch Â

    unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.“ Â

  17. § 65 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr Â

  18. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren, Â

  19. 240 Stunden Â

    a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren, Â

    b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Â

    Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Â

    Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Â

    Verwaltung liegt.“ Â

  20. § 65 Abs. 4 lautet: Â

    „(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, Â

    so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“ Â

  21. An die Stelle des § 65 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen: Â

    „(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia VBG unmittelbar vorangegangen,

    so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem Â

    ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Beamte während Â

    des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 VBG verbraucht hat, ist in Â

    diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen. Â

    (8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn Â

    der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt. Â

    (9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit Â

    seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum Â

    nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Â

    (10) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, Â

    ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Â

    Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Â

    Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“ Â

  22. § 66 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Änderung des Urlaubsausmaßes Â

    § 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn Â

  23. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder Â

  24. der Beamte Â

    a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

    (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder Â

    Â Â Â

    b) eine Außerdienststellung oder Â

    c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG Â

    in Anspruch nimmt. Â

    (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Â

    Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Â

    Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß

    neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Â

    Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“ Â

  25. § 71 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so Â

    viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“ Â

  26. Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Werktage“ durch den Ausdruck „16 Stunden“ ersetzt. Â

  27. § 72 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens Â

    40 vH auf  32 Stunden, Â

    50 vH auf  40...

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