Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/

1989, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz lautet:

„ . . . , so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt."

Artikel II Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert:

§ 23 a Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. nach der Annahme eines Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 6 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG)

innerhalb von acht Wochen"

Artikel III Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert:

§ 22 a Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. nach der Annahme eines Kindes, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105 Abs. 5 Z 1 LAG) oder nach

Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105 Abs. 5 Z 2 LAG) innerhalb von acht Wochen"

Artikel IV Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 651/1989, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 12

Abs. 1 Z 6 B-VG aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert:

(Grundsatzbestimmung) § 26 b Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz lautet:

„ . . . , so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt."

Artikel V Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 651/1989, wird wie folgt geändert:

  1. a) Im § 26 a Abs. 1 Z 1 lit. b sind nach dem Ausdruck „nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz

    (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989," die Worte „oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften"

    einzufügen.

    1. § 26 a Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:„

    2. deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet,"

    3. § 26 a Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:„

    4. deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das...

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