October 11, 1994
Teil I
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 25 und Art. 46 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Kundmachung des Bundesministers für Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Höhe der Bedarfszuweisungen an die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 a des Finanzausgleichsgesetzes 1993
- Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademie geändert wird
- Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A geändert wird
Kundmachung (K)
Verordnung (V)