Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademie geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 120, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Pädagogischen Akademie, BGBl Nr. 17/1986, wird wie folgt geändert:

  1. Im Artikel III § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 817/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft."

  2. In der Anlage (Lehrplan der Pädagogischen Akademie) Teil I (Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze) lautet der den Studienplan betreffende letzte Abschnitt:

    „Studienplan:

    Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

    Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

    Abweichungen von  den  Stundentafeln  können durch    den    Studienplan    unter   Beachtung    der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden.

  3. Der  Pflichtgegenstand  „Religionspädagogik"

    ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen,

  4. von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 15% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,

  5. die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten...

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