Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (16. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/ 1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Schulen gliedern sich 1. nach ihrem Bildungsinhalt in:

    1. allgemeinbildende Schulen,

    2. berufsbildende Schulen,

    3. Anstalten    der   Lehrerbildung   und    der Erzieherbildung;

  2. nach ihrer Bildungshöhe in:

    1. Primarschulen,

    2. Sekundärschulen,

    3. Akademien."

  3. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:

    „(3) Primarschulen sind 1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

  4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

    (4) Sekundärschulen sind 1. die Oberstufe der Volksschule,

  5. die Hauptschule,

  6. der Polytechnische Lehrgang,

  7. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

  8. die Berufsschulen,

  9. die mittleren Schulen, 7   die höheren Schulen.

    (5) Akademien sind 1. die Akademie für Sozialarbeit,

  10. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

  11. das Pädagogische Institut.

    (6) Pflichtschulen sind 1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge),

  12. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen)."

  13. Die Überschrift des § 8 c wird wie folgt geändert:

    „Ersatz der Reifeprüfung ab Aufnahmsvoraussetzung"

  14. § 8 c Abs. 1 lautet:

    „(1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch 1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,

  15. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,

  16. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,

  17. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschul-

    besuch der dem beabsichtigten  Schulbesuch entsprechenden   Richtung   ohne   zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, 5.  die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung."

  18. Im § 59 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

    „In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige...

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