Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (16. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/ 1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert:
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§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Schulen gliedern sich 1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
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allgemeinbildende Schulen,
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berufsbildende Schulen,
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Anstalten    der   Lehrerbildung   und    der Erzieherbildung;
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nach ihrer Bildungshöhe in:
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Primarschulen,
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Sekundärschulen,
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Akademien."
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Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Primarschulen sind 1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
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die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundärschulen sind 1. die Oberstufe der Volksschule,
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die Hauptschule,
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der Polytechnische Lehrgang,
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die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
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die Berufsschulen,
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die mittleren Schulen, 7   die höheren Schulen.
(5) Akademien sind 1. die Akademie für Sozialarbeit,
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die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
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das Pädagogische Institut.
(6) Pflichtschulen sind 1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge),
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die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen)."
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Die Überschrift des § 8 c wird wie folgt geändert:
„Ersatz der Reifeprüfung ab Aufnahmsvoraussetzung"
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§ 8 c Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch 1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,
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den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,
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den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
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den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschul-
besuch der dem beabsichtigten  Schulbesuch entsprechenden   Richtung   ohne   zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, 5.  die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung."
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Im § 59 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige...
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