Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 34 Abs. 2 Z2 lautet:

    „2. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,"

    1 a. § 39a lautet:

    „§ 39 a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung 1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder 2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder 3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.

    (2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

    (3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

    (4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen."

    1 b. Dem § 75 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

    „(7) Abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

    (8) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen,

    ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

  2. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder 2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.

    (9) Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 8 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."

  3. Am Ende des § 78 a Abs. 1 entfällt der Punkt. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

    „oder  der  Beamte  diese  Dienstfreistellung  unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat."

  4. § 78 a Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,"

  5. An die Stelle des § 78 a Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:

    „(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem  Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

    (5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

    (5

    1. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden."

  6. An die Stelle des § 83 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.

    (3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.

    (4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht für Leistungsfeststellungen nach § 82 Abs. 2."

    5 a. § 94 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

    1. des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde."

  7. Im § 137 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 8 des Wehrgesetzes" durch die Zitierung „§ 10 des Wehrgesetzes 1990" ersetzt.

  8. § 198 a lautet: „Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

    § 198 a. § 78 a ist auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  9. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78 a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 32 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 64 Unterrichtsstunden je Studienjahr entfallen.

  10. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

  11. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 80 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichts-

    stunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

  12. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden."

  13. Im § 217 Abs. 2 wird in der linken Spalte der Ausdruck „Fachvorstand einer Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe" durch den Ausdruck „Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften" ersetzt.

  14. § 219 a Abs. 1 lautet:

    „(1) § 78 a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden.

  15. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78 a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

  16. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

  17. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

  18. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

  19. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78 a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist."

  20. § 220 Abs. 122 letzter Halbsatz lautet: „§ 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden." 10 a. § 228 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung" umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro."

  21. § 231 a Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

    ,,c)   des    Hebammengesetzes,    BGBl.    Nr. 310/ 1994,"

    11 a. Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    "(5) § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden."

  22. Dem § 246 wird folgender Abs. 14 angefügt:

    „(14) Es treten in Kraft:

  23. § 34 Abs. 2 Z 2, § 39 a, § 83 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 2 Z 3, § 137 Abs. 4, § 220 Abs. 1 Z 2, § 228 Abs. 1, § 231 a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 238 Abs. 5, Anlage 1 Z 30.2 lit. c und d, Z 31.2 lit. d, Z 31.5 lit. e, Z 32.2 lit. c, d und e, Z 33.2 .lit. e, Z 34.2 lit. e, Z 35.2 lit. e, Z 36.2 lit; e, Z 37.2 lit. e, Z 38.2 lit. e und Z 41.2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1.Juli 1994,

  24. § 217 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

  25. § 78 a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5 a, § 198 a samt Überschrift und § 219 a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994 mit 1. Oktober 1994,

  26. § 75 Abs. 7 bis 9, § 254 Abs. 15, § 262 Abs. 11 und § 269 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr...

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