April 15, 1999
Teil I
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
- Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten
- Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der ?Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (Lacon)?
- Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Melde-Verordnung geändert wird
- Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der ?Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK)?
- Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des ?Biokontrollservice Österreich (BIOS)?
- Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des Verbandes ?Biokontrolle Tirol (BIKO Tirol)?
- Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Lebensmittelversuchsanstalt (LVA)
Kundmachung (K)
Verordnung (V)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)