Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

57. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins, und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, wird wie folgt geändert:Die Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:

?§ 2.Paragraph 2,

Gemäß dieser Verordnung ist

1.Ziffer eins?Wasser?: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;?Wasser?: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, LMSVG;2.Ziffer 2?Zuständige Behörde?: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);?Zuständige Behörde?: der Landeshauptmann (Paragraph 24, LMSVG);3.Ziffer 3?Wasserversorgungsanlage?: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;4.Ziffer 4?Betreiber einer Wasserversorgungsanlage?: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;5.Ziffer 5?Lebensmittelbetrieb?: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;?Lebensmittelbetrieb?: ein Betrieb gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, LMSVG;6.Ziffer 6?Gefährdung?: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;7.Ziffer 7?Gefährdungsereignis?: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;8.Ziffer 8?Risiko?: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt.?Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Artikel 13, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG berücksichtigt.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Z 1 wird die lit. b durch folgende lit. b und c ersetzt:In Paragraph 5, Ziffer eins, wird die Litera b, durch folgende Litera b, und c ersetzt:

    ?b)Litera bzu diesem Zweck dürfen nur für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zulässige Stoffe und Produkte verwendet werden und, soweit es Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen betrifft, nur für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Materialien und Werkstoffe, die?Strichaufzählungden durch diese Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;?Strichaufzählungdie Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig beeinträchtigen;?Strichaufzählungnicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;?Strichaufzählungnicht dazu führen, dass Kontaminationen in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen;c)Litera cüber Maßnahmen gemäß lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere überüber Maßnahmen gemäß Litera a, und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über?StrichaufzählungBaupläne und Planungsunterlagen,?StrichaufzählungWartungsarbeiten und?StrichaufzählungSchulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder?Strichaufzählunggegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe und?StrichaufzählungUnterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Reinheitsanforderungen der verwendeten Stoffe und Produkte im Falle einer Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch.?

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Z 1 letzter Absatz wird die Wortfolge In Paragraph 5, Ziffer eins, letzter Absatz wird die Wortfolge ?Aufgaben nach lit. a??Aufgaben nach Litera a, ?, durch die Wortfolge ?Aufgaben nach lit. a und b? und die Wortfolge ?fünf Jahre? durch die Wortfolge ?sechs Jahre??Aufgaben nach Litera a, und b? und die Wortfolge ?fünf Jahre? durch die Wortfolge ?sechs Jahre? ersetzt.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Z 4 wird die Wortfolge ?In Paragraph 5, Ziffer 4, wird die Wortfolge ?fünf Jahre? durch die Wortfolge ?sechs Jahre? und das Wort ?Vollanalyse? durch die Wortfolge ?umfassenden Kontrolle? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Z 5 lautet:Paragraph 5, Ziffer 5, lautet:

    ?5.Ziffer 5soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglichsoweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2, und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich?Strichaufzählungnachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen;?Strichaufzählungdie Abnehmer über den betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;die Abnehmer über den betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;?Strichaufzählungdie zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;?Strichaufzählungdie von einer Nichteinhaltung von Parameterwerten gemäß Anhang I Teil A und B betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Behörde über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren, sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist.?die von einer Nichteinhaltung von Parameterwerten gemäß Anhang römisch eins Teil A und B betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Behörde über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren, sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist.?

    7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Risikobewertung und Risikomanagement§ 5a.Paragraph 5 a,

  • (1)Absatz einsDer Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 ?Sicherheit der Trinkwasserversorgung ? Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement? aufgestellt wurden.Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang römisch eins Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 ?Sicherheit der Trinkwasserversorgung ? Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement? aufgestellt wurden.
  • (2)Absatz 2Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage1.Ziffer einswerden...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT